Nachdem es beim letzten Mal um die Frage ging, ob und wann Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für Ihre Kinder haften, die in Auslebung ihres kindlichen Spieltriebes fremde Gegenstände beschädigt haben (zur Erinnerung: Der kleine Atze hatte 17 Pkw mit einer Glasscherbe zerkratzt), soll es heute darum gehen, wann Kinder selbst und insbesondere bei der Teilnahme am Straßenverkehr haften.
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Minderjährigen für die von ihnen verursachten Schäden gilt allgemein zunächst Folgendes: Kinder unter sieben Jahren sind generell für von ihnen verursachte Schäden nicht verantwortlich. Minderjährige zwischen zehn und unter 18 Jahren haften dann nicht, wenn sie „bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ hatten. Bei Kindern zwischen dem siebenten und zehnten Lebensjahr gilt letzteres grundsätzlich auch. Allerdings sind solche Kinder nicht verantwortlich für Schäden, die bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn anderen zugefügt werden.
Einen Fall mit einer Schwebebahn hat der Autor nicht zu bieten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof jüngst die Beweislast bei Unfällen mit Kindern zwischen sieben und zehn Jahren im Straßenverkehr klargestellt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein achtjähriges Mädchen - nennen wir es nach der ungezogenen Ulrike im (modernen) Struwwelpeter Ulrike - mit ihrem Fahrrad auf einem Gehweg gefahren und dort gegen einen geparkten Pkw gestoßen. Dass es sich vorliegend bei der Schadensverursachung um ein Mädchen handelte, ist zwar im Sinne der fortschreitenden Geschlechtergleichstellung erfreulich, nicht aber für den geschädigten Pkw-Inhaber, der sich als Schädiger einem Kind gegenüber sah, das, wie gesagt, für einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug nicht grundsätzlich haftet.
Der Geschädigte berief jedoch sich darauf, dass es sich ja hier um einen Unfall mit einem parkenden Pkw handelte und daher für das Kind kein Haftungsprivileg in Frage komme, da die entsprechende Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches ja nur erreichen wolle, dass Kinder in Überforderungssituationen, wie sie der fließende Straßenverkehr oft hervorrufe, von einer Haftung freigestellt seien. In ähnlichen Fällen war diese Auffassung auch schon von Gerichten vertreten worden.
Für den Bundesgerichtshof stellte sich also die Frage, ob, obwohl der geschädigte Pkw ja parkte, eine Überforderungssituation für Ulrike vorgelegen hat, die es rechtfertigt, die Haftung des Mädchens auszu-schließen. Dabei wurde zunächst klargestellt, dass auch im ruhenden Verkehr Überforderungssituationen für Kinder im betreffenden Alter vorliegen können. Ein Geschädigter, der mit einem Schadenersatzanspruch gegen ein Kind durchdringen will, muss daher auch bei Unfällen im ruhenden Verkehr beweisen, dass eine solche Überforderungssituation nicht vorgelegen hat, dass also z.B. der Pkw ordnungsgemäß geparkt war. Vorliegend konnte der Inhaber des beschädigten Pkw nicht beweisen, dass das Heck seines Pkw nicht doch verkehrswidrig zu weit in den Gehweg hereingeragt und dadurch für ein radelndes Kind eine Überforderungs-situation hervorgerufen hatte. Die Klage wurde abgewiesen.
Wäre dem Geschädigten, zum Beispiel mit einem Zeugen, der Nachweis gelangen, dass sein Pkw ordnungsgemäß geparkt war, hätte Ulrike durchaus für den Schaden aufkommen müssen. Das etwas holprige aber sich immerhin reimenden Fazit lautet daher:
Ulrikchen ist davongekommen,
doch bleibt es ihr unbenommen,
zukünftig besser aufzupassen,
sonst könnt’ ihr einer ins Sparschwein fassen.
Auch Rechtsanwälte, glaube ich, waren einst Kinder.
Charles Lamb