15 / 11 / 22 · 14:18 Uhr

Die Leiden des nicht mehr so jungen E.

Erbrecht

Um nicht den Eindruck zu erwecken, dass sich der Autor nur mit den Problemen des weiblichen Teils der Gesellschaft beschäftigt, soll es aufgrund des herannahenden Herrentages heute einmal um die Leiden eines Herren, nämlich die des nicht mehr ganz so jungen Ehemanns E. gehen.

Hintergrund ist eine jüngst vom Oberlandesgericht Brandenburg getroffene Entscheidung zu der wenig bekannte Regelung des §1568 Alt. 2 BGB, in der es heißt, dass eine Ehe dann nicht geschieden werden soll, wenn dies „aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint“. Wie dem geneigten Leser auffallen dürfte, scheint diese Klausel einigen Raum für die Auslegung zuzulassen, was denn in diesem Zusammenhang eine „schwere Härte“ darstellt. Tatsächlich ist die Hürde für die Annahme einer solchen Härte aber hoch und in der Praxis kommt es nur sehr selten zur Anwendung dieser Klausel.

Auch im Fall des nicht mehr so jungen E. war dies so. Er und seine Ehefrau hatten bereits im Jahre 1961 einmal geheiratet und ließen sich, nachdem die Ehe erstmals gescheitert war, im Jahre 1966 scheiden. 1989 heirateten sie ein zweites Mal. Diesmal kam es zur erneuten Trennung im Jahr 2006, mehrere Versöhnungsversuche scheiterten.

Nachdem die Ehefrau im Jahr 2007 erneut die Scheidung eingereicht hatte, wehrte sich der nicht mehr so junge E. - abgesehen davon, dass der die Ehe nicht für gescheitert hielt - dagegen mit der Begründung, die bei ihm vorliegenden trennungsbedingten Depressionen würden die Scheidung für ihn zu einer außergewöhnlichen Härte machen.

Gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Scheidung ging der E. in Berufung, welche vom Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen wurde, bei § 1568 Alt. 2 BGB handele es sich um das letzte Mittel, das lediglich einen begrenzten Ehebestandsschutz bieten könne. Außerdem lehnte der E. im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zur Behandlung der vorgeblich trennungsbedingt entstandenen Depression ab, sodass nicht ersichtlich war, ob und wann eine Besserung der Krankheit eintreten würde. Eine dauerhafte Versagung der Scheidung aufgrund dieser Vorschrift gibt das Gesetz jedoch nicht her.

Letzteres wäre wohl auch nicht wünschenswert, da ja sonst aufgrund der Leidensfähigkeit vieler getrennt lebender Ehemänner eine ganze Anzahl von Ehen überhaupt nie geschieden werden könnten.

Auch Rechtsanwälte, glaube ich, waren einst Kinder.

Charles Lamb

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